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Flaschentransport NEU!!!!!

Erstellt von Jauk Harald am 02.11.2007

Richtig ist, dass seit 2007, aufgrund des neuen Gefahrgutvollzugerlasses, Transporte von AS Flaschen nicht mehr generell vom ADR ausgenommen sind. Ausgenommen sind nur mehr Flaschen und Geräte, welche fixe Fahrzeugbeladung sind (z.B.: auf TLF, KLF, ASF).

Als ADR Transport gelten alle anderen Fahrten, wo die Flaschen mit MTFs oder dergleichen zum Füllen gebracht werden. Dort muss das in der Bezirksbeauftragten Tagung verteilte Beförderungspapier mitgeführt werden (und ein 2 Kg Handfeuerlöscher).

Mit den selben Beförderungspapier kann man dann auch in Privat-PKWs fahren. (Ladungssicherung und Feuerlöscher vorausgesetzt)

Für Tauchflaschen gilt sinngemäß das gleiche, außer, die Flaschen gehören einem persönlich. Dann kann man sie in einem Privat PKW auch ohne Beförderungspapier mitführen. (gleich wie man z.B.: die Flüssiggasflasche transportiert).

Auch Aussagen, dass die Beförderungspapiere nicht notwendig sind, sind schlichtweg falsch. Es will sie zwar keiner, aber derzeit sind sie nun mal gesetzlich vorgeschrieben.

Wenn das Ministerium den Erlass ändert, dann ist es wieder anders.

Im Anhang das Beförderungspapier für den BEZIRK DEUTSCHLANDSBERG.