Aktuelles
Flaschentransport mit Privatkraftwagen
Erstellt von Jauk Harald am 30.08.2007
Allgemeine Information über die Novellierung der ADR.
Im Gefahrenguttransport - Vollzugserlass 2007
zum ADR / Fassung 2007), GGBG, GGBV, CSG und sonstigen Regelungen
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Informationsblatt Nr. 16
ADR-Novelle 2007
Bis zur vorraussichtlich nächsten Novellierung der ADR, gilt folgende Vorgehensweise:
Wer mit einem Privatkraftwagen einen Pressluftflaschentransport im Sinne des Feuerwehrdienstes durchführt, muss nachfolgende Bestimmungen einhalten.
1.) Beförderungspapier mitführen (werden seitens der Füllstelle bereitgestellt)
2.) Feuerlöschmittel - ein verplombter 2kg (oder größerer) Pulverlöscher mit Prüfplakette mit Datum der nächsten Prüfung
3.) Ladungssicherung - die einzelnen Teile einer Ladung müssen auf dem Fahrzeug so verstaut oder gesichert werden, dass sie ihre Lagerung zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeug nur geringfügig verändern können.
* Beim liegenden Transport müssen die Flaschen gegen Verrutschen und Umherrollen gesichert werden
(z.B. durch Halterung, Seile, Gurten, usw.)
* Beim stehenden Transport von Flaschen sind diese durch geeigneten Maßnahmen (z.B. Halterung oder durch Festzurren, gegen das Umfallen zu sichern.
Euer Bezirksbeauftragter für Atemschutz